Geschäftsordnung
1 Die Sektion Bielefeld des DAV
1.1 Name und Sitz der Sektion
Der im Jahre 1893 gegründete Verein führt den Namen Deutscher Alpenverein Sektion Bielefeld e.V. (DAV Sektion Bielefeld). Die Sektion hat ihren Sitz in Bielefeld und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter der Nr. VR 1043 eingetragen.
1.2 Zweck der Sektion
Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine, naturnahe Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen, einschließlich damit zusammenhängende Naturschutzfragen zu unterstützen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
Die DAV Sektion ist ein unabhängiger Bergsport-, Jugend- und Naturschutzverband. Zentrale Werte sind: Freiheit, Respekt und Verantwortung gegenüber Mensch und Natur. Sie ist eine junge, innovative und traditionsreiche Sektion die den Zusammenhalt und den Dialog der Generationen fördert.
Die Sektionsaktivitäten drehen sich rund um:
· die Freude an der Bewegung,
· die Gesundheit und Erholung für Körper, Geist und Seele,
· das intensive Erleben von Natur und sich selbst,
· die Auseinandersetzung mit Kultur, Geschichte und Tradition.
1.3 Organe der Sektion
Organe der Sektion sind
· die Mitgliederversammlung,
· der Beirat,
· der Gesamtvorstand,
· der Geschäftsführende Vorstand,
· die Ortsgruppenversammlung,
· der Ortsgruppenvorstand,
· die Jugendvollversammlung,
· der Jugendausschuss.
1.4 Grundlage zur Erstellung einer Geschäftsordnung
Gemäß §24 (1) b der Sektionssatzung vom 2. Mai 2018 ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss Geschäftsordnungen und Geschäftsverteilungspläne zu erlassen.
Die nachfolgende Geschäftsordnung (GO) regelt den Geschäftsgang und die organisatorischen Abläufe der Sektion. Sie bildet die Grundlage für eine geordnete Durchführung aller Aufgaben. Die GO gilt für die Mitgliederversammlung (MV), den Beirat, den Gesamtvorstand (GV), den Geschäftsführenden Vorstand (GfV), sowie alle ehrenamtlich oder hauptamtlich Mitarbeitenden der Sektion. Ihre Einhaltung ist für alle verbindlich.
Die GO liegt in der Sektionsgeschäftsstelle aus. Sie ist bei Arbeitsaufnahme jedem ehrenamtlich oder hauptamtlich Mitarbeitenden der Sektion zur Kenntnis zu geben.
1.5 Status der Geschäftsordnung
· Die GO ist nicht Teil der Sektionssatzung, sie ergänzt die jeweils gültige Satzung,
· die Bestimmungen der GO dürfen der Sektionssatzung nicht widersprechen,
· im Zweifelsfall haben die Bestimmungen der Satzung Vorrang,
· Änderungen der GO bedürfen nicht der Zustimmung der MV, die Mehrheit der Mitglieder des GV kann jederzeit durch einen entsprechenden Beschluss Bestimmungen der Geschäftsordnung ändern,
· die GO wird bei Bedarf, erstmalig zwei Jahre nach der ersten Verabschiedung (2021-07) inhaltlich und formal überprüft und ggf. geändert.
2 GO der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes Organ der Sektion. Ihre Zuständigkeiten sind in § 20 der Satzung geregelt.
2.1 Durchführung von Mitgliederversammlungen
Eine ordentliche MV findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie sollte jeweils bis zum 30. April des Jahres durchgeführt werden.
Der GfV kann zudem jederzeit eine außerordentliche MV einberufen, wenn das Interesse der Sektion es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom GfV verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen MV sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind in diesem Fall ausgeschlossen.
2.2 Einberufung
Die MV wird vom GfV unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Veröffentlichung auf der Homepage der Sektion, durch Aushang im DAV alpin zentrum BIELEFELD, Meisenstraße 65a, 33607 Bielefeld, und in Textform, z.B. per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung, von Berichten, dem Wirtschaftsplan in einfacher Form, Wahlvorschlägen und vorliegenden Anträgen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
2.3 Tagesordnung
Die Tagesordnung setzt der GfV durch Beschluss fest. Sie orientiert sich im Wesentlichen an den in §20 der Satzung festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten der MV und umfasst in jedem Fall folgende Punkte:
· Begrüßung und Beschluss der Tagesordnung,
· Genehmigung des Protokolls der letzten MV,
· Entgegennahme der Berichte des GV, insbesondere des finanziellen Jahresabschlusses,
· Entgegennahme des Revisionsberichtes der Rechnungsprüfung,
· Entlastung des GfV und des GV,
· Entgegennahme der Haushaltsplanung,
· Wahl und Abberufung der Mitglieder des GV und des GfV,
· Wahl der Revisoren,
· Beschlussfassung über Anträge,
· Verschiedenes.
Je nach Erfordernis können folgende Punkte hinzukommen:
· Beschluss über künftige Einzelmaßnahmen mit einem Netto-Vermögenswert von über 100.000,00 Euro,
· Entscheidung über die Beitragsordnung der Sektion,
· Beschluss über Änderung der Satzung,
· Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion der Sektion.
Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Die Versammlungsleitung kann eine Änderung und/oder Ergänzung der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.
2.4 Anträge zu Tagesordnungspunkten vor Beginn der MV
Vor Beginn der MV können Anträge zu Tagesordnungspunkten und zur Geschäftsordnung von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem GfV zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen.
2.5 Öffentlichkeit, Versammlungsleitung, Protokollführung
Die MV wird grundsätzlich Sektionsöffentlich durchgeführt. Der GfV ist berechtigt, Personen, die nicht Sektionsmitglieder sind, als Gäste zur MV zuzulassen, sofern deren Anwesenheit erforderlich ist. Über die Zulassung weiterer Gäste entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit.
Sie wird von den Mitgliedern des GfV geleitet (Versammlungsleitung). Ist kein Mitglied des GfV anwesend, wird die Versammlung von einem Mitglied des GV geleitet, das vom GV bestimmt wird. Die Versammlungsleitung (VL) kann die Leitung der Versammlung auch auf eine andere Person übertragen.
Die VL eröffnet und schließt die Sitzungen. Sie prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste sowie die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die MV ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
Die VL handhabt die Versammlungsordnung und übt das Hausrecht aus. Ihr stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der Versammlung). Sie selbst kann jederzeit zum Verfahren das Wort ergreifen. Soweit erforderlich, kann die VL zu seiner Unterstützung Stimmenzähler*innen ernennen.
Wenn die VL zu einem Tagesordnungspunkt selbst die Berichterstattung übernimmt oder zur Sache selbst Stellung nehmen möchte, ist die Leitung wegen Verhinderung bis zur Erledigung des betreffenden Tagesordnungspunktes an ein anderes Mitglied des GfV oder des GV oder eine andere Person abzugeben.
Die VL bestimmt die*den Protokollführer*in.
2.6 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen, Abstimmungen
Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Anträge, über die abgestimmt werden soll, werden von der VL oder der Antragsteller*in vor der Abstimmung verlesen.
Die Beschlüsse der MV werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse der MV zu Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Diese Beschlüsse bedürfen zudem der Genehmigung des DAV (Bundesverband).
Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die MV. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
Das Abstimmungsergebnis wird durch die VL festgestellt und bekannt gegeben.
2.7 Versammlungsablauf
2.7.1 Versammlungseröffnung
Die VL stellt die in der Einladung vorgeschlagene Tagesordnung zur Diskussion; über Änderungen der Tagesordnung entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme zusätzlicher, im Vorschlag nicht enthaltener Tagesordnungspunkte bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie in dem mit der Einladung übersandten Tagesordnungsvorschlag enthalten waren.
2.7.2 Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Anträge)
GO-Anträge können nur in der Versammlung und da jederzeit gestellt werden. Die VL kann verfügen, dass GO-Anträge schriftlich einzureichen sind. Über GO-Anträge ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben. Teilnehmer, die auf der Rednerliste stehen oder bereits zur Sache gesprochen haben, können einen GO-Antrag auf Schluss der Debatte nicht stellen.
Die MV entscheidet über Anträge zur GO mit einfacher Mehrheit.
Folgende Anträge zur GO sind zulässig:
· Unterbrechung oder Vertagung der Versammlung,
· Absetzen oder Vertagung eines TOP von der Tagesordnung,
· Nichtbefassung mit einem Antrag,
· Übergang zur Tagesordnung,
· Begrenzung der Redezeit,
· Schluss der Rednerliste,
· Schluss der Debatte bzw. Verzicht auf Aussprache,
· Besondere Form der Abstimmung,
· (Wiederholung der) Auszählung der Stimmen.
2.7.3 Behandlung von Tagesordnungspunkten (TOPs)
Für die Behandlung der TOPs gelten folgende Regelungen:
· Die VL eröffnet für jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache.
· Die Versammlung kann auf Antrag die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung von zwei oder mehr Gegenständen beschließen, sofern zwischen ihnen ein Sachzusammenhang besteht.
· Sofern sie dies wünschen, erhalten zu den einzelnen Anträgen der Antragsteller zur Begründung und der GV/GfV zur Stellungnahme das Wort.
· Zu jedem zur Abstimmung gelangenden Gegenstand ist eine Rednerliste aufzustellen. Zur Aussprache über den Antrag erteilt die VL das Wort in der Reihenfolge der Rednerliste. Die Eintragung in die Rednerliste wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgenommen. Auf Verlangen eines Teilnehmers gibt die VL die auf der Rednerliste stehenden Wortmeldungen bekannt.
· Zwischenfragen aus der Mitte der Mitglieder sind erst gestattet, nachdem die VL die Aussprache zu einem Gegenstand eröffnet hat. Wenn die VL die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig. Auf Befragen durch die VL kann die Rednerin/der Redner eine Zwischenfrage zulassen oder ablehnen. Die Frage ist möglichst kurz zu formulieren. Die VL soll im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.
· Die VL kann selbst zu Verfahrensfragen jederzeit das Wort ergreifen; in besonderen Fällen kann sie Rednern außer der Reihe das Wort erteilen.
· Nach dem Schluss der Aussprache stellt die VL etwaige Änderungs- und Ergänzungsanträge und anschließend den jeweiligen – ggf. entsprechend geänderten - Antrag zur Abstimmung.
· Mit der Abstimmung ist der TOP abgeschlossen.
2.7.4 TOP „Wahlen zum GV und zum GfV“
Die Mitglieder des GV und des GfV werden einzeln gewählt. Es ist die*der Kandidat*in gewählt, die*der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein*e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten*innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang die*der Kandidat*in, die*der meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten*innen das Amt angenommen haben.
2.7.5 TOP „Verschiedenes“
Jeder Teilnehmer der MV ist berechtigt, zum Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ Beiträge anzumelden. Die VL kann verfügen, dass die Anmeldungen unter Angabe eines den Inhalt beschreibenden Stichwortes schriftlich einzureichen sind.
Die VL ruft die jeweiligen Beiträge auf und eröffnet gegebenenfalls die Diskussion.
Über Gegenstände, die im Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ angemeldet wurden, kann nicht abgestimmt werden.
2.7.6 Unklare Verfahrensfragen
Sofern diese Geschäftsordnung eine Verfahrensfrage nicht eindeutig regelt, entscheidet die VL den Gang der Handlung. Abweichungen von der GO sind nur zulässig, wenn kein Teilnehmer der MV widerspricht.
2.8 Ordnung in der Versammlungsdurchführung
Weicht ein*e Rednerin*ein Redner vom Gegenstand der Beratung ab oder wird die festgesetzte Redezeit überschritten, kann die VL die Redner*in ermahnen. Befolgt die Redner*in zwei Ermahnungen nicht, kann die VL das Wort entziehen.
Die VL kann Redner*innen, die die Ordnung verletzen, unter Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Redner*innen nicht behandelt werden. Ist die*der Redner*in dreimal zur Sache angehalten oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufes hingewiesen worden, so wird ihr*ihm von der VL das Wort entzogen. Bei Wortentzug darf die Redner*in zu demselben Tagesordnungspunkt in derselben Sitzung nicht mehr sprechen.
Audio- und Videoaufzeichnungen sind nur zulässig, wenn alle Teilnehmer der MV damit einverstanden sind.
2.9 Niederschrift, Protokoll
Über den Verlauf und die Beschlüsse der MV ist vom Protokollführer eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Aus dem Protokoll müssen Versammlungsort, Uhrzeit, Zahl der stimmberechtigt erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, wesentliche Inhalte der Diskussion, die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut sowie die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Auf Verlangen müssen abgegebene persönliche Erklärungen in das Protokoll aufgenommen oder diesem als besondere Anlage beigefügt werden.
Das Protokoll ist binnen zwei Wochen zu erstellen, von der*dem Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in zu unterzeichnen und den Mitgliedern unverzüglich zugänglich zu machen. Das kann durch Veröffentlichung auf der Homepage der Sektion, durch Aushang im DAV alpin zent-rum BIELEFELD, Meisenstraße 65a, 33607 Bielefeld, und in Textform, z.B. per E-Mail, geschehen.
Die bei den Sitzungen verwendeten elektronischen Aufzeichnungen sind ungelöscht ein Jahr aufzubewahren. Eine Verwendung der Aufzeichnungen für andere als Protokollzwecke kann nur durch den GfV mit schriftlicher Zustimmung des Urhebers der Aufzeichnungen zugelassen werden.
3 GO des Beirats
3.1 Mitgliedschaft Beirat
Der Beirat wird nach § 18 der Satzung vom GV für drei Jahre berufen.
Bei der Berufung werden u.a. Ehrenvorsitzende sowie je eine Vertretung der aktiven Orts-, Sektions- und jdav-Gruppen berücksichtigt. Mitglieder von GV und GfV können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein.
3.2 Einberufung
Der Beirat wird vom GfV unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform, z.B. per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung, von Berichten und vorliegenden Anträgen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
3.3 Öffentlichkeit, Versammlungsleitung, Protokollführung
Der Beirat wird grundsätzlich nicht sektionsöffentlich durchgeführt. Der GfV ist berechtigt, Personen, die nicht Beirats- oder Sektionsmitglieder sind, als Gäste zuzulassen, sofern deren Anwesenheit erforderlich ist. Über die Zulassung weiterer Gäste entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit.
Er wird von den Mitgliedern des GfV geleitet (Versammlungsleitung). Ist kein Mitglied des GfV anwesend, wird die Versammlung von einem Mitglied des GV geleitet, das vom GV bestimmt wird. Die Versammlungsleitung (VL) kann die Leitung der Versammlung auch auf eine andere Person übertragen.
Es ist durch eine beauftragte Person ein Protokoll zu führen.
3.4 Aufgaben
Die Aufgaben des Beirates sind in der AlpenSatzung geregelt und im Geschäftsverteilungsplan beschrieben.
3.5 Weitere Geschäftsordnungsregelungen
Für den Beirat gelten im Übrigen die Regelungen des Geschäftsordnung Mitgliederversammlung sinngemäß und zur ordentlichen Bearbeitung der Aufgaben als Satzungsorgan.
4 GO des Gesamtvorstands
4.1 Mitgliedschaft Gesamtvorstand
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
4.2 Einberufung
Der Gesamtvorstand wird vom GfV unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform, z.B. per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung, von Berichten und vorliegenden Anträgen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
Sitzungen des Gesamtvorstandes sollen viermal jährlich, davon zweimal als Klausurtagung stattfinden
4.3 Öffentlichkeit, Versammlungsleitung, Protokollführung
Sitzungen des Gesamtvorstandes werden grundsätzlich nicht sektionsöffentlich durchgeführt. Der GfV ist berechtigt, Personen, die nicht Gesamtvorstand- oder Sektionsmitglieder sind, als Gäste einzuladen, sofern deren Anwesenheit erforderlich ist. Über die Zulassung der Gäste entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
Er wird von einem Mitglied des GfV wechselnd geleitet (Versammlungsleitung). Ist kein Mitglied des GfV anwesend, wird die Versammlung von einem Mitglied des GV geleitet, das vom GV bestimmt wird. Die Versammlungsleitung (VL) kann die Leitung der Versammlung auch auf eine andere Person übertragen.
Es ist durch eine beauftragte Person ein Protokoll zu führen.
4.4 Aufgaben
Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind in der AlpenSatzung geregelt und im Geschäftsverteilungsplan beschrieben.
4.5 Beschlüsse
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Gesamtvorstand kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirkt.
In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Die E-Mails zu den gefassten Beschlüssen sind zu archivieren.
Die Gesamtvorstandsmitglieder haben in der Gesamtvorstandssitzung je eine Stimme.
Für den Punkt „Berufung von Ausschüssen und Kommissionen, Beauftragten und Referent*innen“ gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
für Berufung und Auflösung ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des GV erforderlich,
der GV ist dabei beschlussfähig, wenn die Hälfte der sich im Amt befindlichen GV-Mitglieder anwesend ist; mindestens drei GV-Mitglieder müssen dabei mitwirken.
Für den Punkt „Berufung des*der GF“ gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
· für Berufung und Abberufung ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des GV erforderlich
· der GV ist dabei beschlussfähig, wenn die Hälfte der sich im Amt befindlichen GV-Mitglieder anwesend ist; mindestens drei GV-Mitglieder müssen dabei mitwirken. Die Beschlüsse sind der GF schriftlich zuzustellen.
· nach der Berufung ist der GV Disziplinarvorgesetzter der GF.
4.6 Weitere Geschäftsordnungsregelungen
Für den Gesamtvorstand gelten im Übrigen die Regelungen des Geschäftsordnung Mitgliederversammlung sinngemäß und zur ordentlichen Bearbeitung der Aufgaben als Satzungsorgan.
5 GO des Geschäftsführenden Vorstands
5.1 Mitgliedschaft Geschäftsführender Vorstand
Drei Mitglieder, die auch Mitglieder des Gesamtvorstands sind werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Die*der Jugendreferent*in wird auf Vorschlag der Jugendvollversammlung von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die*der Geschäftsführer*in/en werden vom Gesamtvorstand berufen. Es ist sicherzustellen, dass im Geschäftsführenden Vorstand die ehrenamtlichen Mitglieder in der Mehrheit sind. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus
· drei ehrenamtlichen Mitgliedern des Gesamtvorstandes;
· der*dem Jugendreferent*in als Vertreter*in der Sektionsjugend;
· der*dem/den Geschäftsführer/*in/en.
5.2 Einberufung
Der GfV wird von der Geschäftsführung unter Einhaltung einer Frist von 48 Stunden in Textform, z.B. per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung, von Berichten und vorliegenden Anträgen einberufen. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
Sitzungen des GfV sollen alle zwei Wochen, nach Bedarf als Klausurtagung stattfinden.
5.3 Öffentlichkeit, Versammlungsleitung, Protokollführung
Sitzungen des GfV werden grundsätzlich nicht sektionsöffentlich durchgeführt. Der GfV ist berechtigt, Gäste zuzulassen, sofern deren Anwesenheit erforderlich ist. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der GfV mit einfacher Mehrheit.
Sitzungen des GfV werden von einem Mitglied des GfV wechselnd geleitet (Versammlungsleitung). Die Versammlungsleitung (VL) kann die Leitung der Versammlung auch auf eine andere Person übertragen.
Es ist durch eine beauftragte Person ein Protokoll zu führen.
5.4 Aufgaben
Die Aufgaben des GfV sind in der AlpenSatzung geregelt und im Geschäftsverteilungsplan beschrieben.
5.5 Beschlüsse
Der GfV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen GfV-Mitglieder anwesend ist.
Der GfV kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der GfV-Mitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirkt.
In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Die E-Mails zu den gefassten Beschlüssen sind zu archivieren.
Die GfV-Mitglieder haben je eine Stimme.
5.6 Weitere Geschäftsordnungsregelungen
Für den GfV gelten im Übrigen die Regelungen des Geschäftsordnung Mitgliederversammlung sinngemäß und zur ordentlichen Bearbeitung der Aufgaben als Satzungsorgan.
6 GO des JDAV
Die jdav und ihre Organe sind berechtigt, eine GO zu erstellen, die der AlpenSatzung und der Sektionsjugendordnung nicht widerspricht.
7 Kurzfassung der Geschäftsordnung
Die Regelungen dieser Geschäftsordnung werden für alle Sitzungen der Satzungsorgane in einer Kurzfassung dargestellt. Sie ist umfassend gültig. In Streitfällen gelten die Regelungen der Geschäftsordnung oder der AlpenSatzung.
Anhang 1: Kurzfassung der Geschäftsordnung Mitgliederversammlung
1. Ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands eröffnet die Sitzung und nimmt die Konstituierung mit Beschlussfassung über die Tagesordnung vor.
2. Die weitere Leitung der Versammlung obliegt der Versammlungsleitung.
3. Die Versammlungsleitung lässt die vorgesehene Tagesordnung von der Versammlung genehmigen.
4. Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen, die Versammlungsleitung kann eine schriftliche Meldung anweisen. Die Versammlungsleitung führt die Redeliste. Die Redner*innen erhalten in der Reihenfolge das Wort, in der sie sich gemeldet haben. Die Redezeit kann für alle Redner außer der*dem Referent*in begrenzt werden. Außer der Reihe wird das Wort nur zur Geschäftsordnung erteilt. Persönliche Bemerkungen erfolgen nach Schluss der Debatte.
5. Die Versammlungsleitung ist verpflichtet, die*den Redner*in bei Ausschweifung vom Gegenstand der Debatte "zur Sache" oder bei Verletzung der Ordnung "zur Ordnung" zu rufen. Ist dies dreimal ohne Erfolg geschehen, so wird der/dem Redner/in das Wort entzogen.
6. Schluss der Debatte tritt durch Erledigung der Redeliste oder nach Beschluss der Versammlung ein. Wird von einer*m Teilnehmer*in Schluss der Debatte beantragt, so ist die Redeliste zu verlesen und, nachdem ein*e Teilnehmer*in für den Schluss und eine*r dagegengesprochen hat, wird über den Schlussantrag abgestimmt. Wird der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so hat die*der Referent*in das Schlusswort.
7. Anträge sind schriftlich einzureichen.
8. Anträge werden Versammlungsteilnehmer*innen mit der Einladung oder für die Mitgliederversammlung in den Vorberichten auf der Homepage bekannt gemacht.
9. Initiativanträge können nur aus aktuellem Anlass gestellt werden, der vor Ende der Antragsfrist nicht absehbar war.
10. Der Geschäftsführende Vorstand gibt zu Anträgen eine Empfehlung ab.
11. Über diese Empfehlung des wird zuerst abgestimmt.
12. Thematisch gleiche Anträge werden so behandelt, dass der weitestgehende zuerst zur Abstimmung gestellt wird. Bei Uneinigkeit darüber, was der weitestgehende ist, trifft die Versammlung die Entscheidung.
13. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, wenn nicht die Satzung eine Ausnahme festsetzt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
14. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
15. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben oder Aufheben der Stimmkarte, sofern die Versammlung keinen anderen Beschuss fasst. Ist das Resultat zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht. Wenn auch diese zweifelhaft bleibt, so wird die Auszählung vorgenommen.